Die eG ist allein und ausschließlich der Förderung
der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet.
Mitglieder einer eG sind die Nutznießer der Leistungen des
genossenschaftlichen Unternehmens.
Die eG ist eine demokratische Gesellschaftsform. Jedes Mitglied hat
eine Stimme – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung.
Dies schützt vor der Dominanz Einzelner und sichert die Unabhängigkeit
von externen Interessen.
Die eG ist eine juristische Person, die mit Eintragung in das Genossenschaftsregister
eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
Die eG hat grundsätzlich drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat
und Generalversammlung. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
müssen selbst Mitglied der eG sein.
Die eG ist eine flexible und dadurch stabile Rechtsform. Ein- und
Austritte von Mitgliedern sind problemlos ohne notarielle Mitwirkung
oder Unternehmensbewertungen möglich.
Mitglieder einer eG können natürliche und juristische Personen
werden.
Mitglieder einer eG haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung, wenn
in der Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen wird.
Mitglieder einer eG haben beim Ausscheiden einen Anspruch auf Auszahlung
des Auseinandersetzungsguthabens gegen die eG. Es ist keine Übernahme
der Geschäftsanteile durch Dritte erforderlich und es besteht
keine persönliche Nachhaftung.
Die eG ist den Kapitalgesellschaften steuerlich grundsätzlich
gleichgestellt. Sie bietet darüber hinaus aber die Möglichkeit
der genossenschaftlichen Rückvergütung.
Die eG ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband,
der im Interesse der Mitglieder regelmäßig die wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
sowie bei größeren eGs den Jahresabschluss prüft.
Die eG ist aufgrund der internen Kontrolle durch ihre Mitglieder
und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband
die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland