Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (BaWü) für den Gebäudebestand

Teil.1
Zum Jahresbeginn ist in Baden-Württemberg die zweite Stufe des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden, 10% des Wärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Unsere Regierung hat sich zum Ziel gesetzt Lösungen zu schaffen, mit denen wir unsere Energieversorgung für die Zukunft auf eine nachhaltige, sichere Grundlage stellen. Hierbei sollen die fossilen Energiereserven Öl und Gas geschont und das Klima geschützt werden.


Bis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme-versorgung in Baden-Württemberg von derzeit 8 auf 16 Prozent ausgebaut werden. Die neue gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 Prozent auf bestehende Gebäude.

Hier setzt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) an, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen.

In unseren kommenden Berichten finden Sie Erklärungen, wozu Sie als Altbau-Besitzer beim Austausch Ihrer Heizung verpflichtet sind und wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen können.